Direkt zum Inhalt
Direkt zur Hauptnavigation
Startseite
Informationen
Informationen für Verbraucher
Informationen für Schornsteinfeger
Informationen für andere Gewerke
Ausbildung
Ausbildung zum Schornsteinfeger
Jetzt bewerben
Informationen für Ausbilder
Praktikum
Stellenbörse
mit Checkliste
Qualitätssicherung
Zertifizierung der Schornsteinfegerinnung
Gütesiegel Schornsteinfegerbetriebe
ZDH-Zert
Hoheitlicher Bereich
Privatwirtschaftlicher Bereich
Über uns
Vorstand
Geschäftsstelle / Kontakt
Organisation Landes- & Bundesweit
Signet (unser Logo)
Intern
Kontakt
Login
Formulare
Datenschutz
Impressum
Startseite
Informationen
Informationen für Verbraucher
Informationen für Schornsteinfeger
Informationen für andere Gewerke
Ausbildung
Ausbildung zum Schornsteinfeger
Jetzt bewerben
Informationen für Ausbilder
Praktikum
Stellenbörse
mit Checkliste
Qualitätssicherung
Zertifizierung der Schornsteinfegerinnung
Gütesiegel Schornsteinfegerbetriebe
ZDH-Zert
Hoheitlicher Bereich
Privatwirtschaftlicher Bereich
Über uns
Vorstand
Geschäftsstelle / Kontakt
Organisation Landes- & Bundesweit
Signet (unser Logo)
Intern
suchen
Schornsteinfegerinnung Stuttgart
Startseite
Informationen
Informationen für Verbraucher
Installation von Feuerstätten
Was ist bei der Installation von neuen Feuerstätten zu beachten?
In der Planungsphase ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger über die geplante neue Feuerstätte durch das Formular
Technische Angaben über Feuerungsanlagen (TAF)
zu informieren.
Link zum Formular TAF
Das Formular sollte 10 Tage vor Beginn der Arbeiten dem bevollmächtigten Bezirksschornstein vorgeliegen. Im Anschluss daran erhält der Bauherr eine Stellungnahme, aus der er erkennen kann, ob
- die Installation möglich ist,
- etwaige Bedenken bestehen und Anpassungen vorgenommen werden müsser, oder
- ob die geplante Ausführung gar nicht möglich ist.
Nach Fertigstellung und vor Inbetriebnahme ist die Feuerstätte durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger abzunehmen, der eine
Bescheinigung über die sichere Abführung der Verbrennungsgase und der Brandsicherheit
.
Existierte bisher noch kein Feuerstättenbescheid, erlässt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erstmalig nach der Abnahme einen
Feuerstättenbescheid
, in dem die wiederkehrenden (nicht hoheitlichtlichen) Tätigkeiten ausgewiesen sind. Anderenfalls wird in der bestehende Feuerstättenbescheid entsprechend aktualisiert.
Hinweis:
Aufgrund der Vorgaben des
Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG)
hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den Austausch des zentralen Wärmeerzeugers der zuständigen Baurechtsbehörde mitzuteilen.
Link zum EWärmeG